Verpflegungsmehraufwand in Deutschland

Seit dem 1. Januar 2020 sind einige Änderungen beim Verpflegungsmehraufwand in Kraft getreten. Erfahren Sie, welche das sind.

Der Verpflegungsmehraufwand

Wer beruflich viel unterwegs ist, kennt das: morgens einen Kaffee, dann ein Brötchen beim Bäcker, zum Mittagessen eine heiße Suppe und zum Abendessen folgt eine kleine Brotzeit - und zwischendurch immer ein Getränk. Das geht natürlich sehr ins Geld. Um eben all das auszugleichen, gibt es den sogenannten Verpflegungsmehraufwand.

Aber Achtung: Wichtig ist hierbei, dass nur der sogenannte Mehraufwand beglichen werden soll, nicht der eigentliche Aufwand. Es geht also nicht darum, die tatsächlichen Verpflegungskosten zu 100% abzudecken, sondern nur die anfallenden Extrakosten.

Wird der Dienstreisende vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar.

Wer kann die Verpflegungspauschale geltend machen?

Wer beruflich unterwegs ist, und zwar außerhalb »des Mittelpunkts seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit«, kann den Verpflegungsmehraufwand 2020 von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen. Voraussetzung ist, dass man für die Verpflegung selbst aufgekommen ist und dies auch belegen kann. Wurde man hingegen zu einer Mahlzeit eingeladen, wird diese vom fixen Betrag prozentual abgezogen. Wie das genau aussieht, kann weiter unten nachgelesen werden.

Die große und kleine Pauschale

Differenziert wird grundsätzlich zwischen einer kleinen und einer großen Pauschale. Der Unterschied ist schnell erklärt: Ist man weniger als 24 Stunden geschäftlich unterwegs, greift die kleine Pauschale. Diese zählt auch bei An- und Abreisetagen mehrtägiger Geschäftsreisen und beläuft sich auf 14 €. Reist man hingegen länger als 24 Stunden beläuft sich der Pauschalbetrag auf 28 €.

Dauer der Geschäftsreise Pauschalbetrag
weniger als 8 Stunden 0 Euro
An- und Abreise 14 Euro
mehr als 8 Stunden 14 Euro
ab 24 Stunden 28 Euro

Verpflegungsmehraufwand im Ausland

Diese Regelungen gelten für Reisen ins In- und Ausland. Allerdings haben sich seit Januar 2020 die Pauschalen fürs Ausland geändert.

Mehr zum Verpflegungsmehraufwand für das Ausland erfahren.

Kürzung der Verpflegungspauschalen

Wie oben bereits angemerkt, greift der Verpflegungsmehraufwand nur, wenn man auch nachweislich selbst für die Verpflegung aufgekommen ist. Wurde man hingegen zum Frühstück eingeladen, wird die Pauschale um 20% gekürzt. Handelt es sich um ein Mittag- oder Abendessen, werden jeweils 40% abgezogen. Wird man also den ganzen Tag hindurch zum Essen eingeladen, kann man zu 100% keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Gibt es zusätzliche Regelungen?

Ja, denn der Verpflegungsmehraufwand darf lediglich die ersten 3 Monate während einer Geschäftsreise geltend gemacht werden. Ist diese Reise auf beispielsweise 6 Monate ausgelegt, wird bloß für die erste Hälfte der Verpflegungsmehraufwand durch die Pauschalen ausgeglichen.

Ausnahme: Wenn die Reise für 4 Wochen unterbrochen wird. Dann darf ab diesem Zeitraum wieder für 3 Monate von der Pauschale profitiert werden.