Zweitwohnsitz - Was muss ich wissen?

Eine Zweitwohnung kann viele Hintergründe haben, wie ein Apartment am Arbeitsort, das Ferienhaus am Strand oder die WG in der Universitätsstadt. Doch entstehen in diesem Kontext viele Fragen, wie die nach den Kosten und Steuern, auf die wir heute näher eingehen möchten.

Haupt- und Zweitwohnsitz

Das deutsche Mietrecht unterscheidet zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz. Ersteres bezeichnet den Ort, an dem man sich überwiegend, und zwar mehr als die Hälfte des Jahres, aufhält.

Der Zweitwohnsitz wird hingegen als Feriendomizil, zum Arbeiten oder Studieren genutzt. Wenn pendeln nicht in Frage kommt, weil die Distanz zu weit oder der Aufwand zu hoch ist, bietet sich eine Nebenwohnung an.

Zweitwohnung - Muss ich mich anmelden?

In jedem Fall gilt die Meldepflicht in Deutschland, ganz unabhängig davon, ob die Zweitwohnung gekauft oder gemietet wird. Eine Anmeldung lässt sich im Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt vornehmen. Die Frist beträgt zwei Wochen. Innerhalb dieser Zeit sollte zumindest ein Termin vereinbart werden; sollten die Ämter überlastet sein, wird eine Fristüberschreitung dann dennoch toleriert.

Zur Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
  • Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular
  • Ggfs. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Scheidungsurteil
  • Vermieterbescheinigung, Mietvertrag Wohnung oder Haus

Die Anmeldung ist kostenfrei und wird persönlich vorgenommen. Sollte das nicht möglich sein, kann ein Vertreter mit einer Vollmacht die Zweitwohnung anmelden.

Achtung: Wer die Anmeldung versäumt, kann mit bis zu 1.000 € dafür bestraft werden.

Zweitwohnsitzsteuer

In einigen Städten wird eine sogenannte Zweitwohnsitzsteuer erhoben, die von der jeweiligen Kommune als kommunale Aufwandssteuer bezeichnet wird. Dabei ist es nebensächlich, ob die Nebenwohnung als Eigentum deklariert ist oder angemietet wurde, sie betrifft jeden, der im Ort eine sogenannte Nebenwohnung hat. Die Steuer richtet sich nach der Nettokaltmiete oder Wohnfläche.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer und ist diese steuerlich absetzbar?

Die Höhe der Steuer ist nicht einheitlich und unterscheidet sich von Ort zu Ort.

Wie unterschiedlich diese Steuer ausfallen kann, sieht man an den Städten: München erhebt beispielsweise 9% der Jahresnettokaltmiete, Berlin 15% und Hamburg 8%.

Wird die Nebenwohnung vom Finanzamt als solche anerkannt, kann sie von der Steuer abgesetzt werden. Das ist abhängig von:

  • Der Größe und Ausstattung von Haupt- und Nebenwohnung
  • Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte
  • Dauer der auswärtigen Beschäftigung

Studierende und Auszubildende, deren Hauptwohnsitz bei den Eltern ist, können die Kosten für ihre Zweitwohnung nicht steuerlich geltend machen. Betragen die Mietkosten der Zweitwohnung für Arbeitnehmer mehr als 10% der laufenden Kosten der Hauptwohnung, können die Mehrkosten von der Steuer abgesetzt werden.

Warum wird überhaupt eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben?

Die Kommunen erhalten einen kommunalen Finanzausgleich für jeden Einwohner, der mit seinem Erstwohnsitz in der Gemeinde gemeldet ist. Diesen Ausgleich bekommen die Kommunen nicht, wenn man in der Gemeinde einen Zweitwohnsitz hat. Doch nutzen auch diese Menschen die kommunale Infrastruktur wie Straßen, öffentliche Schwimmbäder und mehr. Besonders für Ferienorte stellt diese Steuer eine wichtige Einnahmequelle dar. Zusätzlich können Personen so dazu bewegt werden, ihren Erstwohnsitz in diese Gemeinde zu verlegen.

...und wer ist befreit?

Es gibt auch eine Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer für bestimmte Personengruppen:

  • Eheleute, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung haben, mit ihrem Ehepartner aber einen gemeinsamen Hauptwohnsitz teilen
  • Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen wie Altenheime oder sozialpädagogische Erziehungseinrichtungen
  • Personen, die in Haftanstalten untergebracht sind
  • Personen, die sich nur vorübergehend an einem Ort aufhalten (nicht länger als sechs Monate im Jahr)

In Bayern sind zusätzlich Geringverdiener von der Zweitwohnsitzsteuer befreit.