Erstattung bei Bahnverspätungen

So ziemlich jeder war schon Mal in dieser Situation, dass er am Bahnhof auf seinen Zug warten musste, da dieser Verspätung mit sich brachte. Doch ab wann haben Fahrgäste einen Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung? Dieser Frage möchten wir heute nachgehen und eins sei bereits verraten: Der Fahrgast hat mehr Ansprüche, als er denken mag.

Bahnverspätung und Fahrgastrechte

Vor 10 Jahren, also 2009, hat das Europäische Parlament die Rechte der Fahrgäste gestärkt.

Seitdem gilt: Hat der Zug Verspätung, steht dem Fahrgast eine Entschädigung zu und er erhält einen Teil des Ticketpreises erstattet. Wie hoch die Erstattung ausfällt, hängt sowohl vom Ticket als auch von der Verspätung der Bahn ab.

Die Regelung des Europäischen Parlaments zielt auf die Deutsche Bahn ab,
darunter fallen also alle Regionalbahnen (RB, RE), S-Bahnen und Züge des Fernverkehrs
(IC Bus, IC, ICE).

Hat der Zug so viel Verspätung, dass man mehr als 60 Minuten später am gewünschten Zielort ankommt, stehen dem Fahrgast 25% Erstattung zu. Kommt man mehr als 120 Minuten zu spät an, beträgt die Erstattung ganze 50% des Ticketpreises.

Dabei ist die Art der Fahrkarte egal. Ob regulärer Preis, Sparpreis oder auch Flexpreis, die Regelungen der Entschädigung bleiben erhalten. Anders verhält es sich bei einer sogenannten Zeitkarte, wie Nahverkehr-Zeitkarte, Länder-Ticket und Ähnliches. Hierfür wurden Pauschalen festgelegt:

Zeitkarte (Nahverkehr-Zeitkarte, Länder-Ticket uvm.):

1. Klasse: 2,25 Euro

2. Klasse: 1,50 Euro

Fernverkehr-Zeitkarten:

1. Klasse: 7,50 Euro

2. Klasse: 5,00 Euro

Bahncard 100:

1. Klasse: 15,00 Euro

2. Klasse: 10,00 Euro

Erstattungen werden bei der Deutschen Bahn erst ab 4,00 € ausgezahlt. Hat
man diese Summe nicht erreicht, empfiehlt es sich, die Beläge zu sammeln, bis der
Mindestbetrag gegeben ist.

Deutsche Bahn – weitere Entschädigungen

Die Deutsche Bahn muss dem Fahrgast zusätzlich die Kosten für andere Verkehrsmittel erstatten, und zwar bis zu einem Betrag von 80,00 €, wenn:

  • der Zug eine planmäßige Ankunftszeit zwischen 0:00 und 5:00 Uhr hat,
  • es jedoch zu einer Verspätung von mehr als 1 Stunde kommt
  • oder wenn der planmäßige, letzte Zug ausfällt und der Zielbahnhof, wie eigentlich vorgesehen, nicht vor 0:00 Uhr erreicht werden kann.

Ist die Verspätung sogar so gravierend, dass eine Weitefahrt am selben Tag nicht mehr möglich oder zumutbar ist, so muss die Bahn dem Fahrgast eine Übernachtung zahlen.

Ausnahme: Stellt das Bahnunternehmen selbst weiterführende Verkehrsmittel oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung, so sind diese statt der Erstattung in Anspruch zu nehmen. Entscheidet man sich für anderweitige Optionen, hat der Fahrgast diese Kosten selbst zu tragen.

Bereits ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten stehen dem Fahrgast kostenlose Getränke und Mahlzeiten zur Verfügung. So lautet zumindest sein Recht. Dieses gilt europaweit. Bei Flugreisen verhält es sich ganz ähnlich. Weitere Informationen zur Entschädigungen bei Flugverspätungen erhalten Sie hier.

Wie holt man sich seine Erstattung ab?

Entschädigungsansprüche sind ein Jahr lang gültig. Die Ansprüche für eine Bahnverspätung verjähren in der Regel erst nach drei Jahren. Für eine Erstattung benötigt der Fahrgast:

  • das Fahrgastrechtformular,
  • eine Verspätungsbestätigung und
  • die Originalfahrkarte.

Damit wendet man sich an das jeweilige Bahnunternehmen. Gäste einer Busreise kontaktieren am Besten an den Fernbusbetreiber. Hat man weder eine Bestätigung über die Verspätung noch die Originalfahrkarte, kann man sich postalisch an das Servicecenter Fahrgastrecht, 60647 Frankfurt/Main wenden.

Tipp: Die Verspätung sollte man sich am Besten von einem Mitarbeiter quittieren lassen. Es kann aber auch nicht schaden, die Anzeigetafeln zu fotografieren, aus denen die Verspätung hervorgeht. Den Schadensanspruch sollte man, trotz der längeren Fristen, so schnell wie möglich geltend machen. Falls keine Reaktion auf die Beschwerde kommen sollte, kann man sich an die Schlichtungsstelle des öffentlichen Personenverkehrs wenden. Dieser Anspruch ist für den Fahrgast völlig kostenlos.