Regelungen für den Resturlaub

Unter Resturlaub versteht man die Urlaubstage, die nicht gewährt oder in Anspruch genommen wurden. Daher möchten wir heute klären, wie es sich mit dem Resturlaub verhält, wenn man längere Zeit krank war oder den Job wechselt. Und darf man Urlaubstage überhaupt im darauffolgenden Jahr in Anspruch nehmen? Wir haben die Antworten.

Wie kann man Resturlaub geltend machen?

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf bezahlte Urlaubstage. Das regelt §3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).

Anzahl der Arbeitstage Urlaubsanspruch
6-Tage Woche mind. 24 Werktage
5-Tage Woche mind. 20 Werktage

Diese Urlaubstage sind für den gesamten Betrieb von Vorteil. Der Arbeitnehmer regeneriert sich und der Arbeitgeber freut sich über erholte und motivierte Mitarbeiter.

Doch was tun, wenn das Jahr schon fast vorbei ist und einige Tage Urlaub noch offen sind? Es gibt Ausnahmen, die das Mitnehmen dieser Urlaubstage ins nächste Kalenderjahr erlauben, und zwar wenn » … dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.« Das ist der Fall, wenn:

  • Der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt.
  • Der Arbeitnehmer am Ende des Jahres Urlaub nehmen möchte, dies aus betrieblichen Gründen aber nicht geht (erhöhtes Arbeitsaufkommen, Erkrankungen der Belegschaft).
  • Wenn andere Mitarbeiter im Hinblick auf soziale Gründe bevorzugt wurden.

Entscheidend bei diesen Regelungen sind aber nicht nur die Gesetze, sondern auch die betrieblichen Verträge und Verordnungen. Wer nach einem bestimmten Tarifvertrag arbeitet, sollte dort nachschauen.

Sollte eine dieser Ausnahmen zutreffen, hat man den Resturlaub in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres zu nehmen. Das wäre genau bis zum 31.3. zu erledigen.

Was passiert mit meinem Resturlaub bei …

… einer Krankheit?: Der Europäische Gerichtshof hat beschlossen, dass auch bei einer längeren Krankheitsperiode von mehreren Monaten ein Anspruch auf Urlaub besteht. War der Arbeitnehmer sogar ein ganzes Jahr lang krank, steht ihm der Urlaub eines Jahres zu. Besteht in diesem Fall ein Übertragungsgrund, ist der Urlaub bis zum 31.3. zu nehmen, wenn der Arbeitnehmer bis Ende Dezember krankgeschrieben war.

… der Elternzeit?: Wenn ein Elternteil in Elternzeit geht, gehen die Urlaubstage nicht verloren. Sie können im laufenden oder folgenden Jahr in Anspruch genommen werden. Das ist genau so gesetzlich festgelegt. Selbst wenn sich nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt, wird der Urlaub übertragen.

… einem Jobwechsel?: Gesetzlich ist es so vorgesehen, dass man den Resturlaub während der Kündigungsfrist noch in Anspruch nimmt. Dabei ist es egal, ob man selbst gekündigt hat oder gekündigt wurde. Wenn das nicht möglich sein sollte, müssen die offenen Urlaubstage ausgezahlt werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, verbleibende Urlaubstage zuzulassen oder diese auszubezahlen.

 

Funfact: Hat man sich selbst für einen Jobwechsel entschieden, rentiert sich eine Kündigung in den ersten Monaten der zweiten Jahreshälfte für Arbeitnehmer. So steht ihm der volle Jahresurlaub zu, in der ersten Jahreshälfte hingegen nur ein Zwölftel für jeden vollen Monat.

Wer bereits vor der Kündigung den vollen Jahresurlaub geltend gemacht hat, muss dem Arbeitgeber dennoch keine Rückzahlung abführen. Im neuen Job stehen dem Arbeitnehmer in diesem Fall keine Urlaubstage mehr zu.

Berechnung für den Resturlaub

Um sich offene Urlaubstage auszahlen zu lassen, müssen diese in Geld umgerechnet werden. Dafür muss man wissen, wie viel ein Arbeitstag wert ist. Ein Vierteljahr, bzw. Quartal besteht aus 13 Wochen. Also nimmt man drei Monatsgehälter und teilt diese durch drei. Jetzt hat man den Wert einer Arbeitswoche ermittelt. Arbeitet man fünf Tage die Woche, teilt man dieses Ergebnis durch fünf und weiß, wie viel ein Arbeitstag wert ist.

 

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet fünf Tage die Woche und erhält 3.500 € brutto im Monat. Sein Quartalsgehalt beträgt somit 10.500 € brutto (3.500 x 3). Das wöchentliche Gehalt beträgt entsprechend 807,69 € (10.500 : 13). Ein Arbeitstag ist damit genau 161,54 € wert (807,69 : 5). Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Auszahlung seiner Urlaubstage, beträgt sein Anspruch für 15 Tage Urlaub einem Gegenwert von 2.423,10 € (161,54 x 15).

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Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, der Arbeitgeber hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn diese zu verfallen drohen. Bei dingenden betrieblichen Gründen ist es allerdings erlaubt, Resturlaubstage ins nächste Jahr mitzunehmen. Bei dringenden persönlichen Gründen gilt dieselbe Regelung. In beiden Fällen gilt aber auch: Die Resturlaubstage sind bis zum 31.3. einzulösen, ansonsten verfallen sie.

Ausnahmen gelten, falls diese im Arbeits- oder Tarifvertrag anders verankert sind. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) §7 Absatz 3 steht dazu wörtlich: »Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.«

Weiter heißt es: »Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.«

Als Arbeitnehmer kann man auf die Urlaubsabgeltung verzichten, wenn eine Verzichtserklärung abgegeben wurde, nachdem der Anspruch entstanden ist. Das wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2013 festgelegt. Vertragliche Vereinbarungen, die im Vorhinein den Anspruch auf Urlaubsentgeltung verhindern sollten, sind laut §13 Absatz 1 Satz 3 BUrlG unwirksam. Nach §7 Abs. 4 BUrlG darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November 2018 entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf die Auszahlung der Resturlaubstage haben.